Kurzbeschreibung
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Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen alle Personen, die in ihrer betrieblichen Tätigkeit mit Lebensmitteln umgehen und diese in den Verkehr bringen, in entsprechende Hygienerichtlinien unterwiesen werden.

Die Beachtung wesentlicher Lebensmittelhygieneregeln ist für die Gesundheit von Kindern von großer Bedeutung, da diese aufgrund ihres unausgereiften Immunsystems eine besonders sensible Verbrauchergruppe darstellen und eines speziellen Schutzes bedarf.
Grundsätzlich gelten alle, die im Rahmen der öffentlich-rechtlichen oder gewerblichen Kindertagesbetreuung sowie Kindertagespflege Kinder betreuen und verköstigen, als sogenannte „Lebensmittelunternehmer“ im Sinne des europäischen Lebensmittelrechts. Sie unterliegen damit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Verbunden damit ist die enorm hohe Verantwortung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Lebensmittel, mit denen umgegangen wird.

Kindertagesstätten sind für die Lebensmittelsicherheit und die Lebensmittelhygiene in vollem Umfang verantwortlich und verpflichtet, sich im Sinne des geltenden Lebensmittelrechts fortzubilden. Diese Schulungen sind regelmäßig von den Verantwortlichen zu planen und sollen alle 2 Jahre wiederholt werden.

Die Durchführung der Schulung und die erfolgreiche Teilnahme wird dokumentiert und nachgewiesen. Dieser Nachweis ist Ihrer zuständigen Behörde der Lebensmittelüberwachung auf Verlangen vorzulegen. Mit Ihrer Teilnahme an dieser Schulung erfüllen Sie die Vorschriften aus der Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene und die Vorschriften aus § 4 LMHV.

 

Schulungsinhalte (beispielhaft)

Verordnung/ EG Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene,
Lebensmittel-, Personal- und Gerätehygiene, (DIN 10514)
Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung,
Anforderung an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels,
Lebensmittelmikrobiologische Grundlagen,
Reinigung und Desinfektion
Betriebliche Eigenkontrolle und Rückverfolgbarkeit,
Havarie-Plan, Risiko- und Krisenmanagement,
Folge-Belehrung nach § 42, 43 Infektionsschutzgesetz